Athletik-Ballspiel-Club e.V. – 25746 Wesseln

Satzung

​§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 15. 8. 1966 gegründete Verein führt den Namen Athletik-Ballspiel-Club. Er hat seinen Sitz in Wesseln und ist in das Vereinsregister des für seinen Ort zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

​§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein hat eine besondere Jugendgruppe, die innerhalb des Vereins als besondere Abteilung besteht und von dem örtlichen Vereinsjugendwart betreut wird. In dieser Jugendgruppe werden über den Rahmen der sportlichen Betätigung hinaus Zeltlager, Heimabende und kulturelle Veranstaltungen durchgeführt. Der Verein ist unpolitisch und religiös neutral.

​§ 3 Vereinstracht

Die Vereinsfarben sind: GRÜN-WEISS

​§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme

Der Verein setzt sich zusammen aus:

1. Ehrenmitgliedern

2. Aktiven Mitgliedern

3. Passiven Mitgliedern

4. Jugendmitgliedern

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Als Jugendmitglieder gelten alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bei Jugendmitgliedern hat der gesetzliche Vertreter den Aufnahmeantrag zu unterschreiben. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt, wenn sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

​§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Austritt

2. Streichung

3. Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Quartalsende erfolgen, wobei die Austrittserklärung dem Vorstand einen Monat vor Fristablauf zugehen muss. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum rechtswirksamen Austritt weiter zu entrichten. Ein Mitglied, das mit seinen Beiträgen länger als 3 Monate im Rückstand ist und trotz jeweiliger schriftlicher Mahnung und trotz Androhung der Streichung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird automatisch aus der Mitgliederliste gestrichen. Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Beschluss des Vorstandes mit nachträglicher Genehmigung der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn es:

1. Vorsätzlich gegen die Satzung, Beschlüsse oder gegen Interessen des Vereins verstößt, oder

2. sich einer ehrenrührigen Handlung schuldig macht, oder

3. das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.

Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

​§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils für das folgende Geschäftsjahr auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

​§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind.

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Spartenleiter

4. Eingesetzte Ausschüsse

​§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) 1. Vorsitzende(r)

b) 2. Vorsitzende(r)

c) Kassenwart(in)

d) 6 Beisitzer(innen) (versehen mit den Ordnungszahlen 1. – 6.)

e) Vereinsjugendwart(in)

Die Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral, die Besetzung erfolgt unabhängig vom Geschlecht durch Wahl. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein und führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beaufsichtigt die Tätigkeiten seiner Abteilung. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber für das gesamte Geschäftsjahr des Vereins verantwortlich. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Er regelt die Arbeitsverteilung innerhalb des Vorstandes und überwacht die pflichtgetreue Ausführung der den Vorstands- und Ausschussmitgliedern übertragenen Aufgaben.

​§ 9 Die gesetzliche Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. Für die Vertretungsbefugnis des Kassenwartes gilt im Innenverhältnis, dass dieser zur Vertretung nur im Fall der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden berechtigt ist.

​§ 10 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Monat statt. Wird abgestimmt, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters.

​§ 11 Spartenleiter

Für die einzelnen Sparten werden von den Mitgliedern der Sparte Spartenleiter gewählt. Die gewählten Spartenleiter bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Zur Erleichterung bei der Durchführung der Aufgaben können für die einzelnen Sparten besondere Ausschüsse gebildet werden. Vorsitzender dieser Ausschüsse ist der jeweilige Spartenleiter. Die Wahl der Spartenleiter ist alljährlich so rechtzeitig durchzuführen, dass die Obleute von der Mitgliederversammlung bestätigt werden können.

​§ 12 Technischer Ausschuss

Der gesamte technische Ausschuss untersteht dem vom Vorstand eingesetzten Beisitzer des Vereins. Zur Überwachung des gesamten Sportbetriebes ist der technische Ausschuss zu bilden, dem neben dem vom Vorstand eingesetzten Beisitzer als Vorsitzenden sämtliche Spartenleiter und Obleute angehören.

​§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einladung muss allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

a) 1/3 der Mitglieder, oder

b) der Vorstand, oder

c) der technische Ausschuss sie beantragen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte, den Kassen- und Prüfungsbericht entgegen, beschließt über Entlastung des Vorstandes, vollzieht Neuwahlen, genehmigt den Haushaltsplan und fasst Beschlüsse über Anträge und Vorlagen.

​§ 14 Stimmrecht

Stimmrecht auf allen Versammlungen haben nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Zum Ausschluss von Mitgliedern sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

​§ 15 Anträge

Anträge zur Beratung auf der Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Über Anträge, die nicht in dieser Frist eingehen, kann Beschluss gefasst werden, sofern 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sie für dringlich erklären.

​§ 16 Wahlen

Auf jeder Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vorstandes neu zu wählen mit der Maßgabe, dass in den geraden Jahren der 1. Vorsitzende, der 1., 4. und 5. Beisitzer, und in den ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der 2., 3. und 6. Beisitzer zur Wahl anstehen. Die Wahl des Vereinsjugendwartes innerhalb der Jugendversammlung wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Sofern eine Durchführung der Mitgliederversammlung aufgrund einer behördlichen Auflage nicht möglich ist, bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur nächsten möglichen Mitgliederversammlung im Amt.

§ 17 Kassenrevision

In der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen, die Buch- und Kassenprüfung und in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten haben. Alljährlich scheidet der 1. Revisor aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

​§ 18 Protokolle

Über alle Versammlungen, Vorstandssitzungen und Ausschusssitzungen sind Protokolle zu führen, die von dem Leiter der Versammlung bzw. Sitzung und einem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

​§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

​§ 20 Auflösung und Vermögensverwendung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Stimmenmehrheit der gesamten stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der sportlichen Zweckbestimmung fällt das Vermögen an die Gemeinde Wesseln, die es alsbald für Förderung der gleichen gemeinnützigen sportlichen Zwecke, insbesondere für Turnen und Sport, oder für die Beschaffung von Sportgeräten und den Ausbau von Sportübungsstätten innerhalb der Gemeinde zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Wesseln, den 10. August 2020